Sportverein Olvenstedt e.V.
Sportverein Olvenstedt e.V.

Satzung des Sportverein Olvenstedt e.V.

 

§ 1      Name, Sitz

 

Der Verein trägt den Namen Sportverein Olvenstedt e.V.

Er hat seinen Sitz in Magdeburg, Neu-Olvenstedt.
Im Jahr 1990 wurde der Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Magdeburg eingetragen.

 

§ 2      Zweck, Aufgaben und Grundsätze

 

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports im SV Olvenstedt.
    Er wird insbesondere verwirklicht durch:

- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen

- Durchführung von Sportveranstaltungen.

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

 

  1. Der Verein ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende gemeinnützige Vereinigung von Sportinteressenten. Er strebt die körperliche und geistige Gesundheit seiner Mitglieder durch sportliche Betätigung an. Er ist parteipolitisch, rassistisch und konfessionell neutral.

 

  1. Zweck des Vereins ist es, Sportinteressierte durch eine gemeinsame sportliche Betätigung zusammenzuführen.

 

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Organisation und Durchführung eines regelmäßigen Trainingsbetriebes, von Wettkämpfen und sportlichen Veranstaltungen mit besonderem Charakter.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.

Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3      Farben des Vereins

 

            Die Farben des Vereins sind gelb – schwarz.

Das Wappen sind die schwarzen Buchstaben SVO auf Gelben Grund (diagonal gesetzt von links oben nach rechts unten) in einem Wappenschild mit der Überschrift SV Olvenstedt und dem Gründungsjahr 1990 im unteren Bereich.

Zusätzlich ist im Wappenschild rechts oben aufgenommen das Ortswappen Olvenstedt (Darstellung eines nach rechts gewanden Asenwolf auf diagonal geteiltem rot/ weißen Grund) im eigenen Wappenschild.

 

§ 4      Gliederung

 

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.V. und des Stadtsportbundes Magdeburg e.V..

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltführung selbständige Abteilung gegründet werden.

 

§ 5      Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Ordentliches Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden. Für Minderjährige ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Mit der schriftlichen Beitrittserklärung gemäß Anlage 1 wird die Vereins-satzung als Mitglied anerkannt.

Der Erstbeitrag für das entsprechende Beitragshalbjahr ist entsprechen dem Beitrittsmonat im Zuge der Beitragskassierung in der Sportgruppe zu zahlen. Die Beitragszahlung hat jeweils bis zum Ende des 1. Quartals des betreffenden Halbjahres zu erfolgen.
Der Vereinsbeitrag ist eine Bringe Schuld gegenüber dem Sportverein.

  • Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der jeweilige Abteilungsleiter/ Übungsleiter des Vereins.
  • Der Vorstand kann durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf, den Mitgliedsantrag bzw. den Beitritt zum Verein ausschließen.

 

  1. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten analog die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder.
  2. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

 

§ 6      Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:

Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

  1. Der Austritt aus dem Sportverein kann zum Monatsende mit einer persönlichen Erklärung gegenüber dem Sportgruppenleiter oder schriftlich an den Vereinsvorstand erfolgen.

 

  1. Mitglieder, die ohne Vorinformation nicht mehr regelmäßig am Training teilnehmen (länger als 3 Monate) oder Ihrer Beitragsverpflichtung 3 Monate nach Halbjahresabschluss nicht nachgekommen sind, werden automatisch als Mitglied ausgeschlossen. Über den Ausschluss, muss der Vereinsvorstand nicht entscheiden. Der Sportgruppenleiter ist für die korrekte Führung der Mitglieder seiner Sportgruppe verantwortlich.

 

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen

- erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen

- groben unsportlichen Verhaltens

            - schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen zulässig.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. Insbesondere ist alle vom Verein zur Verfügung gestellten Ausrüstungen (Sportbekleidung etc.) zurückzugeben.

 

§ 7       Rechte und Pflichten

 

  1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller anderen Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung, die Satzungen der in § 4 genannten Organisationen und durch Vorstandsbeschlüsse geregelt. Für Streitigkeiten, die den internen Sportbetrieb betreffen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

 

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes

- an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

                        - den Vorstand zu wählen

- Rechenschaft zu fordern

- Beratungen und Betreuung zu Fragen der Organisation,

  Finanzen und Verwaltung in Anspruch zu nehmen.

 

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet:

- sich gemäß der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten und zu gegenseitiger Rücksichtnahme

- zur termingerechten Entrichtung von Beiträgen in der      beschlossenen Höhe.

  Die Höhe des Beitrages sowie deren Fälligkeit wird von der   

  Mitgliederversammlung bestimmt;

- an sportlichen Veranstaltungen und bei sonstigen Aufgaben des 

  Vereins nach Kräften mitzuwirken,

- zum Ersatz des Schadens, den er vorsätzlich oder grob fahrlässig    

  an den zur Verfügung gestellten Einrichtungen verursacht.

 

§ 8      Organe

 

Die Organe des Vereins sind

            - der Vorstand

            - die Mitgliederversammlung

 

§ 9      Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:     

- dem / der Vorsitzenden/ -in

                        - dem / der Schatzmeister/ -in

                        - dem / der Sportwart/ -in

 

  1. Der Vorstand im Sinne der § 26 BGB besteht aus:

                        - dem / der Vorsitzenden/ -in

                        - dem / der Schatzmeister/ -in (Kassenwart/ -in)

                        - dem / der Sportwart/ -in

                        Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

                        Jeweils 2 der 4 genannten Vorstandsmitglieder vertreten den

                        Verein gemeinsam.

 

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung

           und der laufenden Geschäfte des Vereins.

           Er ordnet und überwacht die Tätigkeit

           der Abteilungen/ Übungsleiter/ -in

 

  1. Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

 

  1. Die Zugehörigkeit zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Wer ehrenamtlich tätig ist hat Anspruch auf den Ersatz seiner Aufwendungen. Eine Aufwandsentschädigung kann nur durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

 

§10     Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist durch den Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor Durchführung einzuberufen.

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Einberufungsfrist beträgt ebenfalls 14 Tage. Sie muss einberufen werden wenn 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies fordern.

 

§11     Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

- Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes 

- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer / -innen

- Entlastung und Wahl des Vorstandes

- Wahl der Delegierten zum Stadtporttag

- Wahl der Kassenprüfer / -innen

- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

  Genehmigung des Haushaltsplanes

- Satzungsänderung

- Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von   

  Mitgliedern in Berufungsfällen

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Beschlussfassung über Anträge

- Auflösung des Vereins

 

  1. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des /der Versammlungsleiters /-in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 50% der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

 

  1. Satzungsveränderungen, Vorstandswahlen, Beschlussfassung über Beiträge und die eventuelle Auflösung des Vereins bedürfen der vorherigen Ankündigung in der Einladung.

 

§ 12    Kassenprüfung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

  1. Die Kassenprüfer/ innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

 

§ 13    Satzungsänderung

 

  1. Für Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder

erforderlich.

Über Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.

  1. Satzungsänderungen, die von Aufsicht-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus

formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern mitgeteilt werden. Die Zustimmung ist spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung durch Beschlussfassung einzuholen. 

 

§ 14    Beurkundung von Beschlüssen

 

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlung en gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von Protokollführer/ -in zu unterzeichnen.

 

§15     Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

  1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des

Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandmitglieder.

 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt

das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund oder an den Rechts-nachfolger, der mindestens 51% der Mitglieder übernimmt.

 

§ 16    Inkrafttreten

 

Bestehende Satzung mit der letzten Änderung vom 29.11.2019 wurde in der Mitgliederversammlung vom 19.11.2019 außer Kraft gesetzt und die geänderte Satzung in der Mitgliederversammlung vom 19.11.2021 beschlossen.
Die neue Satzung tritt mit diesem Tag in Kraft.




 



 
 

 

 

  

      

  ..........gez. D. Waldt.................                     ..............gez. Rothmann............

D. Waldt, Vereinsvorsitzender                       Rothmann, Kassenwart

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sportverein Olvenstedt e.V.

Dennis Waldt

Alt Benneckenbeck 6

39116 Magdeburg

Tel.: 0171/ 4809006

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